Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

der Firma TECHLA GmbH, 25524 Itzehoe

Stand: 01.08.2022

1. Allgemeines

1.1. Im Zusammenhang mit allen Verkäufen und Lieferungen von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen oder Erstellung von Werken durch die TECHLA GmbH, im folgenden „Auftragnehmer“ genannt, an/für den Besteller, Kunden, Interessent, Partner, im folgenden „Auftraggeber“ genannt, gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die aktuelle Fassung der Geschäfts- und Lieferbedingungen sind jedem Angebot des Auftragnehmers angefügt und können hier im Internet eingesehen werden. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner schriftlichen sowie auch mündlichen Beauftragung/Bestellung, dass ihm die Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers bekannt sind, er sie gelesen und verstanden hat und diese Gegenstand des Vertrages geworden sind.

1.2. Allgemeine Geschäfts-/Lieferbedingungen (AGB) des Auftraggebers, insbesondere entgegenstehende Bedingungen, erkennt der Auftragnehmer grundsätzlich nicht an, es sei denn, hierüber wird eine gesonderte, schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen.
Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Eine diesem entgegenstehende Klausel in Einkaufs,- Bestell- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird mit Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die Vereinbarungen haben in allen Fällen jedoch schriftlich und mit rechtsverbindlichen Unterschriften beider Vertragsparteien zu erfolgen.
1.4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
1.5. Schriftliche Angebote des Auftragnehmers haben, falls nicht anders lautend auf dem Angebot angegeben, eine Gültigkeit von 4 Wochen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Umfang der Leistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber wird ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung nach Bestelleingang festgelegt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.6. Planunterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Kostenschätzungen und andere Unterlagen, die im Rahmen einer Anfrage bzw. eines Angebotsprozesses oder Auftrages unentgeltlich von der TECHLA GmbH erstellt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen uneingeschränkt den eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechten der TECHLA GmbH. Diese Dokumente dürfen ohne schriftliche Zustimmung der TECHLA GmbH nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden und können auf Verlangen der TECHLA GmbH inklusive aller Vervielfältigungen vollständig zurückgefordert werden.
1.7. Für den Fall, dass die TECHLA GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter, Vertriebs-, Ingenieurbüro oder ausführender Dienstleister einen Auftrag an einen Hersteller oder anderen Lieferanten vermittelt und das Geschäft nicht direkt mit der TECHLA GmbH zustande kommt, ist die TECHLA GmbH kein Vertragspartner und übernimmt keine Produkthaftung sowie eine Haftung für die Richtigkeit aller Angaben aus unentgeltlichen Beratungsleistungen im Rahmen vorangegangener, vertrieblicher Prozesse oder Empfehlungen.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferter Ware, erstellter Software und hergestellten Werken aller Art bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände und Werke auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
2.3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand oder das erstellte Werk weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Wird ein Liefergegenstand oder ein erstelltes Werk gepfändet oder beschlagnahmt oder durch sonstige Verfügungen Dritter belastet, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, unverzüglich Abschriften von allen Pfändungsverfügungen bzw. Protokollen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, im Besonderen bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die Rückgabe aller gelieferten Waren/Gegenstände verlangen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
2.4. Beantragt der Auftraggeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, darf der Auftragnehmer von diesem Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe aller gelieferten Waren, erstellter Software oder errichteter Werke verlangen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Aufraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zum Rechnungswert der neuen Sache.
2.5. Dem Auftraggeber ist die Weiterveräußerung der gelieferten Waren, erstellten Software oder erstellten Werken jeglicher Art nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber von seinem Kunden die Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
2.6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme der Ware auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben dabei unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Waren und Gegenstände verpflichtet.
2.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder des erstellten Werkes durch den Auftragnehmer gelten als Rücktritt vom Vertrag.

3. Zahlungsbedingungen und Preisstellung

3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen und zum Lieferzeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
3.2. Die Preise sind ab Werk, ohne Verpackung und gegebenenfalls zuzüglich Material- und Teuerungszuschlägen. Versand- und Verpackungskosten werden separat angeboten und in Rechnung gestellt. Material- und Teuerungszuschläge werden in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung separat ausgewiesen.
3.3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzug nach Rechnungseingang auf eines der benannten Geschäftskonten der TECHLA GmbH zu zahlen. Andere Zahlungsbedingungen können schriftlich und bis auf Widerruf seitens des Auftragnehmers festgelegt werden. Der Auftragnehmer behält sich vor in Neukundenprozessen oder nach billigem Ermessen eine Leistung nur gegen Vorkasse anzubieten und zu erbringen.
3.4. Wurde nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und Lieferungs- bzw. Leistungsdatum mehr als 3 Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Listenpreise zu berechnen oder eine Preisanpassung vorzunehmen, die sich auf einen veränderten Kostenbestandteil der Gesamtkosten zurückführen lässt, z.B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze oder nachweislich drittbezogene Materialkosten. Dies gilt nicht für abgeschlossene Rahmenaufträge mit vereinbarten Laufzeiten.

4. Lieferungen oder Leistungen

4.1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Dokumenten, wie z.B. Freigaben, Ausführungs- und Montageplanungen sowie die Einhaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen bzw. die Mitwirkung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erfüllt und ist der Auftragnehmer nicht für die Verzögerungen verantwortlich, so sind die Fristen vom Auftraggeber entsprechend anzupassen.

4.2. Für die Nichteinhaltung von Fristen, die auf höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Umweltkatastrophen, Streik und ähnliches, zurückzuführen sind und nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden, solange er angemessen auf die Situation in Rahmen seiner Möglichkeiten reagiert und informiert hat. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder bei Behinderung durch andere Gewerke. In diesen Fällen erfolgt die Festlegung einer angemessenen Fristverlängerung. Das gilt auch dann, wenn die Behinderungen während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung werden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in der zwingend die Haftung des Auftragnehmers besteht.
4.4. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit im Fall von Liefer- oder Leistungsverzögerungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Bekanntwerden möglicher Verzögerungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
4.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfrei und frei Haus gelieferten Waren, auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt. Dies ist im Üblichen die Übergabe an einen Versanddienstleister, eine Spedition oder einen Abholer.

5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Transportrisiken durch den Auftragnehmer versichert werden. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Aufforderung an den Auftragnehmer vor Versand der Ware. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
5.3. Sofern eine Abnahme des Liefergegenstandes bzw. des erstellten Werkes vereinbart ist und keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber den Liefergegenstand bzw. die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer abzunehmen.
Wird die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist durch den Auftraggeber durchgeführt und verweigert er diese auch nicht schriftlich mit Angabe von Mängeln, gilt der Liefergegenstand bzw. die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen.

6. Sachmängel

6.1. Sachmängel sind unverzüglich innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen.

6.2. Alle diejenigen Teile, Werke oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dafür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung nach Absprache mindern.
6.4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt auch für Rücktritt und Minderung. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.5. Bei Mängelrügen darf der Kunde keine Zahlungen zurückbehalten.
6.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung eingetreten sind. Es bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn besondere äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbauten- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Anwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
6.8. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) besteht nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche und Verjährung

7.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8. Dienstleistungen und technischer Service beim Auftraggeber

8.1. Dienstleistungen wie Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten, technische Beratung, Schulungen, Montagearbeiten und technischer Service vor Ort beim Auftraggeber sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten.

Die Vergütung umfasst den Arbeitslohn inklusive Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß den aktuellen Verrechnungssätzen der TECHLA GmbH sowie Reisekosten, tägliche Auslösung, Übernachtungskosten und weitere Nebenkosten wie z.B. Parkgebühren etc. gemäß Auslagenbeleg.
8.2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als Ausgangsort für Aufträge in allen Fällen der Geschäftssitz der TECHLA GmbH in 25524 Itzehoe.
8.3. Verzögert sich der Einsatz vor Ort ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen in angemessenem Umfang zu tragen.
8.4. Erfordert der Betrieb des Auftraggebers besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Personal des Auftragnehmers, so stellt er dieses auf eigene Kosten und in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung.
8.5. Sollten bei Wartungs-, Reparatur- oder anderen Servicedienstleistungen an Steuerungsgeräten und anderen Betriebsmitteln geänderte Programme bzw. Einstellungen durch den Auftraggeber gefordert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Einstellungen zu überprüfen. Eine Gewähr übernimmt der Auftragnehmer für die Änderungen nicht. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung für die Funktion nach Einbindung des Betriebsmittels in die Anlage des Auftraggebers, solange die Änderung nach Vorgabe des Auftraggebers und insbesondere ohne dokumentierte Inbetriebnahme durch Auftragnehmer erfolgt ist.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der TECHLA GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht.
9.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der TECHLA GmbH in 25524 Itzehoe.
9.3. Die TECHLA GmbH ist jedoch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

10. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen selbst nicht berührt.